Sprachmuseum e.V.

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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Sprachmuseum.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist in Nürnberg.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Diese erfolgt durch die Vermittlung von Wissen über Sprache. Bei einer breiten Öffentlichkeit soll das Interesse an verschiedenen Themen der Linguistik geweckt werden. Diese Themen werden anschaulich dargestellt, um Abläufe beim Verwenden von Sprache bewusst zu machen und somit eine Reflexion über die Anwendung und Funktion zu ermöglichen.

Schwerpunkte: Sprachproduktion, Spracherwerb, Phonetik, Etymologie und Sprachwandel, Sprachen der Welt mit dem Fokus auf den Sprachen der Geflüchteten in Deutschland, Sprache im Nationalsozialismus, Dialektologie, Stilistik und Kommunikation.

Es wird auf eine anregende Vermittlung der Inhalte unter Berücksichtigung moderner Darstellungsmöglichkeiten Wert gelegt.

Methoden und Formen der Umsetzung: Museum, mobile Ausstellungen, Besuch in Schulen, Führungen und Informationsveranstaltungen.

 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag per Post oder per E-Mail der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich per Post oder per E-Mail  gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Regelung der Finanzen, wie zum Beispiel die Höhe der Mitgliedsbeträge wird außerhalb der Satzung in der Finanzordnung festgelegt.

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Brief) oder digital (per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.  Briefe und E-Mails werden an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse übermittelt.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Satzungsklausel

1. Außerhalb der Satzung kann Folgendes geregelt werden: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Nutzungsregeln für Anlagen oder für Räumlichkeiten.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung. Diese juristische Person des öffentlichen Rechts wird von der auflösenden Mitgliederversammlung  bestimmt.

Die Satzung wurde errichtet am 05.08.2021 – mit Nachtrag vom 10.10.2021.